Positionspapier zur Rechtsstaatlichkeit

Nachfolgendes Positionpapier wurde am 30. September 2018 durch folgendes ersetzt:
Positionspapier zur Rechtstaatlichkeit vom 30.09.2018

Über den Strafprozess und die Gerichtsorganisation. Die Piratenpartei Schweiz bekennt sich in ihrem Zweck klar zu Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit. Die Forderungen der Piratenpartei Schweiz zum Rechtsstaat und zur Justiz werden im Folgenden dargelegt.

Verfassungsgericht und Bundesgericht

Die Schweiz hat eine lange Tradition von Mehrheitsentscheidungen und Konkordanzregierungen. Sie hat aber leider eine ebenso lange Tradition von Justizschwäche und Missachtung der Grundrechte von Minderheiten und Andersdenkenden. Dies gipfelte im Genozid gegen die Fahrenden durch das Projekt „Kinder der Landstrasse“welcher bis ins Jahr 1973 anhielt. Bis heute wurden die Verantwortlichen durch die Justiz nicht zur Rechenschaft gezogen.

Dies führt uns drastisch vor Augen, dass die Volksrechte wie Initiative und Referendum zwar die Rechte der grossen Mehrheit durchsetzen kann, aber keine Garantie für die Grundrechte von Minderheiten und Andersdenkenden darstellen. Demokratie ist nicht die Diktatur der Mehrheit sondern Freiheit, Respekt und Mitbestimmungsrechte für alle Menschen. Nur eine starke und unabhängige Justiz mit voller Verfassungsgerichtsbarkeit kann die Grundrechte aller Menschen und damit die Demokratie vor turbulenten Zeiten und den gelegentlichen Missgriffen der Mehrheit schützen.

Deshalb soll ein neu zu schaffendes Bundesverfassungsgericht die Einhaltung der in der Verfassung verankerten Grundsätze durch die Bundesgesetze, die Kantonsverfassungen und die kantonalen Gesetze prüfen. Es soll, auf Beschwerde hin, sowohl die Gesetze selbst, als auch deren verfassungskonforme Auslegung prüfen.

Die Menschenrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergeschrieben sind, stellen das Fundament aller Gerechtigkeit dar. Sie sollen in diesem Land niemals wieder verletzt werden. Daher soll das Verfassungsgericht alle Verfassungsänderungen bereits im Vorfeld auf ihre Menschenrechtsverträglichkeit prüfen.

Mit der Einführung des Verfassungsgerichts sollen aber die Volksrechte keineswegs verringert werden, sondern durch die neue Durchsetzungsmöglichkeit von Verfassungsbestimmungen neuen Auftrieb erhalten. Zudem kann dann eine direkte Gesetzesinitative eingeführt werden, wobei das Verfassungsgericht die Qualität sicherstellt. Dies gibt dem Volk mehr direkten Einfluss auf die Gesetze und entlastet die Verfassung von Durchführungs- und Übergangsbestimmungen.

Das Bundesgericht wird durch die Errichtung eines Bundesverfassungsgerichts nicht etwa überflüssig, sondern soll zukünftig als Revisionsinstanz für alles Recht im Land zuständig sein. Es soll nicht nur die ortsunabhängige Anwendung von Bundesrecht sicherstellen, sondern auch die Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht vollumfänglich prüfen. Fragen der Verfassungsmässigkeit soll es dem Verfassungsgericht vorlegen. Damit hätte die Schweiz erstmals für alle Verfahren eine vollwertige, unabhängige, Revisionsinstanz.

Forderungen:
• Einführung einer umfassenden Verfassungsgerichtsbarkeit
• Durchsetzbarkeit von Grundrechten und Volksrechten
• Aufwertung der Revision durch das Bundesgericht

Unabhängigkeit der Gerichte

Die Gerichte sollen unabhängig und sachlich Urteilen. Daher ist die Auswahl der Richter aufgrund von Kompetenz und Neutralität, frei von politischen Einflüssen, von grosser Wichtigkeit.

Um die Unabhängigkeit der Schweizer Gerichte ist es häufig nicht gut bestellt, da sie durch das Parlament aufgrund der Parteizugehörigkeit gewählt und nach politischen Gesichtspunkten wiedergewählt werden. Eine Volkswahl der Richter ist abzulehnen, da das Volk nicht die Möglichkeit hat, die Kandidaten genügend zu prüfen und ein Popularitätswettbewerb unter Richterkandidaten schädlich wäre.

Sicherheit bedeutet auch Rechtssicherheit; diese kann auch ein unparteiisches Gericht nur schaffen, wenn das Urteil in vernünftiger Zeit vorliegt. Straf- und Zivilverfahren vor allen Gerichten sollen in der Regel nicht länger als 3 Monate dauern und auch bei komplexen Fällen in 6 Monaten erledigt sein. Der Bund und die Kantone stellen dazu die nötigen Ressourcen bereit.

Bei Fällen, die Fachwissen erfordern, etwa Wirtschafts- oder Computerkriminialität oder im Copyright- oder Patentwesen, Fälle mit technisch anspruchsvollen Tatwerkzeugen oder Beweisen, soll das Gericht aus einem Pool entsprechende neutrale Gutachter beiziehen. Auch in Prozessen mit Dispositionsmaxime soll das Gericht, auf Antrag einer Partei, die Gutachter auswählen. In komplexen Fällen und solchen mit gravierenden Folgen, wie etwa Fragen der Schuldfähigkeit bei Kapitalverbrechen sollen zudem mehrere, eigenständige Gutachter zusammenarbeiten.

Die Zwangsmassnahmengerichte sollen nicht länger durch Einzelrichter sondern generell mit drei Richtern besetzt sein. Bei Überwachungsmassnahmen sollen zudem entsprechende Experten beigezogen werden. Um den Aufwand in Grenzen zu halten, soll ein Zwangsmassnahmengericht wo sinnvoll für ein grösseres Gebiet zuständig sein.

Sonder-, Schnell- und Standgerichte sowie Strafen ohne oder vor dem Prozess wie Rayonverbote, ungerechtfertigter oder überlanger Polizeigewahrsam verletzen die Unschuldsvermutung und sind daher zu verbieten. Alle Zwangsmassnahmen sind durch ein ordentliches, ortsgebundenes Gericht zu verhängen.

Die Militärjustiz ist eine Sonderjustiz und von Armee und Exekutive nicht genügend unabhängig und daher abzuschaffen. Die Strafverfolgung von Angehörigen der Armee ist zukünftig durch die ordentliche Justiz wahrzunehmen. Der Militärstrafprozess ist
durch den ordentlichen Strafprozess zu ersetzen.

Forderungen:
• Unabhängigkeit der Gerichte durch Abschaffung der Wiederwahl
• Reduktion der Prozessdauer auf ein vernünftiges Mass
• Zwangsmassnahmengericht generell mit drei Richtern
• Ersetzung der Militärjustiz durch ordentliche Gerichte

Menschenwürdiger Strafprozess

Strafverfahren und Justizvollzug dienen der Prävention von Straftaten. Oberstes Gebot für alle staatlichen Akteure ist jedoch die Sicherstellung der Menschenwürde aller Beteiligten, auch der Beschuldigten und der Verurteilten. Entwürdigende Zwangsmassnahmen wie Isolationshaft, Zwangsernährung und Brechmitteleinsatz sind der Folter gleichzusetzen. Ihre Anwendung ist nicht nur in der Schweiz zu verbieten, sondern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann zu verfolgen, wenn sie im Ausland geschehen ist. Zudem stellt ihr Einsatz in einem Land einen absoluten Hinderungsgrund für jede Auslieferung dar.

Strafverfahren dienen der Wahrheitsfindung und der Prävention durch Gerechtigkeit. Urteilsabsprachen, sogenannte „Deals“, laufen diesem Ziel zuwider und deshalb abzulehnen. Gericht und Staatsanwaltschaft sollen weiterhin ausschliesslich der Wahrheit verpflichtet sein und die Angeklagten sollen bei Gebrauch ihres Aussageverweigerungsrechts keinerlei Nachteile befürchten müssen. Keinesfalls darf die Verurteilung von Unschuldigen in Kauf genommen werden, um die Kosten der Beweiserhebung zu sparen.

Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, soll weiterhin auf jede Mitwirkung an der eigenen Verfolgung gelten. Der Zwang zur Herausgabe von Schlüsseln, Passwörtern oder jeglicher anderer Information ist abzulehnen. Der Verkehr mit Verteidiger darf keinesfalls überwacht oder beschränkt werden. Ebenfalls abzulehnen sind Ermittlungsmethoden bei denen Privatpersonen auf Geheiss der Strafverfolger versuchen, Verdächtige dazu zu bewegen, sich selbst zu belasten.

Massenhafte, anlasslose Überwachung und Vorratsdatenspeicherung jeder Art ist abzulehnen. Präventive Überwachung soll nur punktuell dort und dann erfolgen, wo ein schweres Verbrechen mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die daraus gewonnenen Daten sind nur zur Aufklärung dieser schweren Verbrechen zu verwenden und bei Nichtverwendung nach kurzer Frist vollständig zu löschen.

Die gezielte Überwachung von Verdächtigen soll ausschliesslich bei begründetem Verdacht auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts erfolgen. Die daraus gewonnenen Daten sind nur zur Aufklärung der in der Anordnung genannten Verbrechen zu verwenden oder bei Nichtverwendung umgehend zu löschen. Die Überwachung ist zeitlich zu begrenzen und bei Wegfall des Verdachts sofort einzustellen. Verdächtige und andere mitüberwachte Personen sind nach Abschluss der Überwachung zu darüber informieren.

Der Einsatz des Bundestrojaners und andere Manipulationen an den Computern und anderen Kommunikationsgeräten sind abzulehnen. Die Gefahr des Missbrauchs der weitreichenden und inhärrenten Möglichkeiten solcher Schadsoftware ist zu gross. Zudem ist der Gebrauch solcher Schadsoftware der Sicherheit aller Computern und anderer Kommunikationsgeräte abträglich.

Der Staat darf nicht verlangen, dass in Computer und Kommunikationssystemen Hintertüren für die Überwachung eingebaut werden, oder die Verbreitung von besonders sicheren Systemen oder Algorithmen behindern. Staatliche Akteure dürfen Sicherheitsprobleme nicht ausnutzen, sondern müssen zu deren Behebung beitragen.

Die verdeckte Überwachung darf nicht dazu missbraucht werden, Straftaten herbeizuführen, auszulösen oder zu begünstigen. Der Einsatz von Lockspitzeln und Agent Provokateurs widerspricht rechtsstaatlichen Prinzipien und ist zu verbieten. Verdeckte Ermittler gebrauchen ihre Tarnung ausschliesslich dazu, Verbrechen bzw. die Vorbereitung dazu passiv zu beobachten.

Wird gegen die Grundsätze des Strafprozesses in grober Weise verstossen, etwa in dem Folter angedroht, der Verteidiger bespitzelt oder ein Lockspitzel eingesetzt wird, so ist der Beschuldigte zu entschädigen bzw. seine Strafe zu mindern. Zusätzlich muss dies strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen haben.

Forderungen:
• Unbedingte Beachtung der Menschenrechte im Strafprozess
• Keine Urteilsabsprachen
• Keine Vorratsdatenspeicherung
• Überwachung nur mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts
• Kein Bundestrojaner
• Keine Lockspitzeln und Agent Provocateur

Staatliche Aufgabe

Heute besteht die zunehmende Tendenz, Funktionen der Justiz und Polizei zu privatisieren. Dem muss Einhalt geboten werden, denn Gewinnmaximierung und Rechtsstaatlichkeit sind derart inkompatibel, dass auch Regulierung nicht die nötige Fairness und Unabhängigkeit zu schaffen vermag.

Alle zentralen Funktionen von Prävention, Strafverfolgung, Rechtsprechung und Strafvollzug müssen der Gesellschaft dienen und in staatliche Hand bleiben. Das betrifft alle Funktionen, die für die willkürfreie Behandlung der betroffenen Menschen sorgen müssen, also nicht nur Polizisten, Staatsanwälte und Richter, sondern auch Kriminaltechnik, forensische Psychiatrie, Verwaltungsbehörden und so weiter.

Im Sicherheitssektor muss das staatliche Gewaltmonopol auf jeden Fall erhalten bleiben. Nur Beamte des Staates mit Polizeiausbildung sollen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen  und Waffen tragen dürfen. Insbesondere das Anhalten, Kontrollieren und Durchsuchen von Personen soll ausschliesslich diesen Beamten vorbehalten bleiben. Die Transportpolizei der SBB ist aufzulösen und deren Aufgaben durch die Polizeien der Kantone oder des Bundes wahrzunehmen.

Forderungen:
• Justiz bleibt staatliche Aufgabe
• Verbot von Anhaltung und Durchsuchung durch private Sicherheitsdienste
• Verbot bewaffneter, privater Sicherheitsdienste

Open Access in der Justiz

Für den Rechtssuchenden ist die Kenntnis des Rechts und seiner Auslegung entscheidend. Daher müssen alle wesentlichen Dokumente, von Gesetzestexten bis zu Urteilen kostenlos, frei und einfach zu finden sein. Es ist Teil der Gesetzgebung und Rechtsprechung und damit Aufgabe des Staates diese Informationen bereitzustellen.

Alle Gesetze, Verordnungen und Reglemente auf sollen in einer zentralen Datenbank des Bundes gesammelt werden. Das soll nicht nur die Rechtsnormen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sondern auch alle diejenigen privaten Normen umfassen, die die Allgemeinheit betreffen. Diese Datenbank muss komfortabel nach Stichworten, Geltungsort, Sachgebiet, und so weiter durchsuchbar sein. Der Zugriff darauf und Download darauf muss kostenlos und anonym möglich sein.

Die Datenbank muss ausserdem sämtliche Standards enthalten, auf die in den Rechtsnormen explizit oder implizit verweisen werden. Die Autoren bisher kostenpflichtiger Standards sind durch den Staat für die Benutzung angemessen zu entschädigen.

Auch die schriftlichen Produkte der Rechtsprechung, sprich Urteile, Beschwerdeentscheide und dergleichen sollen in einer zentralen Datenbank hinterlegt werden. Besonderes Gewicht ist dabei der wirksamen und korrekten Anonymisierung beizumessen. Falls einem gewichtigen Nachteil für die Öffentlichkeit oder Privatinteressen nicht anders beizukommen ist, soll das Dokument erst nach Ablauf einer angemessenen Frist in die Datenbank eingespeist werden.

Die Datenbank soll ausserdem alle Rechtskommentare umfassen, auf die sich die Rechtsprechung stützt. Die Autoren dieser Werke sind durch den Staat für die Benutzung angemessen zu entschädigen.

Forderungen:
• Alle allgemeinverbindlichen Rechtsnormen in einer zentralen Datenbank für den freien Zugriff der Rechtssuchenden bereitstellen.
• Die Datenbank der Rechtsnormen umfasst auch Standards auf die aus Rechtsnormen verweisen wird.
• Alle Entscheide der Gerichte in einer zentralen Datenbank für den freien Zugriff der Rechtssuchenden breitstellen.
• Publizierte Gerichtsentscheide wirksam und korrekt anonymisieren.
• Die Datenbank der Gerichtsentscheide umfasst auch die Rechtskommentare auf die aus Gerichtsentscheiden verweisen wird.

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