Aus dem Grundsatz der Rationalität folgt, dass die Religion, die auf Irrationalität beruht, als Grundlage staatlichen Handelns gänzlich untauglich ist, und dass deren Institutionen keine für die Gemeinschaft notwendigen und Staat unterstützten öffentlichen Aufgaben für die Gesellschaft übernehmen können. Dies steht nicht im Widerspruch zur Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 der Bundesverfassung die sich nur auf die Freiheit des Einzelnen, nicht aber auf den Staat oder die Gesellschaft bezieht. Jeder Mensch soll frei sein, zu glauben was er möchte oder darauf ganz zu verzichten. Der Staat als Gemeinwesen vieler verschiedenartiger Menschen hat aber weder eine Religion noch eine Weltanschauung. Die Berufung auf Gott ist aus der Präambel der Bundesverfassung zu streichen. Die Gottesanrufung in der Bundesverfassung ist nicht nur ein alter Zopf, sondern ein mächtiges Symbol vergangener Zeit. Dieses Symbol zu entfernen, ist die Willenserklärung einen laizistischen Staat Tatsache werden zu lassen. Art. 5 BV ist um die Rationalität des staatlichen Handelns zu ergänzen. Staatliches Handeln muss nicht nur rechtmässig und verhältnismässig, sondern auch rational sein. Die Verfassung, die die Grundlage des Staates bildet, soll dies an prominenter Stelle festschreiben. Art. 72 BV ist dahingehend zu ändern, dass es kein spezielles Verhältnis zwischen Kirche und Staat geben kann. Das Verhältnis des Staates zu allen weltanschaulichen Vereinigungen soll gleich sein. Dies kann nur fair und einfach erreicht werden, indem die weltanschaulichen Vereinigungen nicht anders behandelt werden als alle anderen Vereine. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit zusammen mit Vereinigungsfreiheit gewährleisten bereits, dass sich jede Person beliebig mit anderen zusammenschliessen kann und um eine Religion zu praktizieren. Schliesslich muss der Friede unter den Religionsgemeinschaften nicht mehr oder weniger geschützt werden als der zwischen politischen Parteien oder Sportvereinen. Die Kirchensteuer ist abzuschaffen. Den Kirchen ist der öffentlich-rechtliche Status abzuerkennen, da damit weltanschauliche Vereine diskriminiert werden, die nicht als Kirche anerkannt sind. Damit wird die Kirchensteuer wie jede andere Spezialbehandlung der Kirche hinfällig. Der Kirche steht es dann frei, von ihren Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag einzufordern. Die Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit ist nicht länger gesondert zu bestrafen. Es ist nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung vereinbar, gewisse Überzeugungen unter einen zusätzlichen Schutz zu stellen und die kritische oder humoristische Verarbeitung zu verbieten. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb religiöse Veranstaltungen gegenüber politischen, sportlichen und kulturellen einen zusätzlichen strafrechtlichen Schutz benötigen. Zudem ist der Artikel 261 des Strafgesetzbuches in einer pluralistischen Gesellschaft technisch schlecht umzusetzen und fragwürdig, einerseits weil der Tatbestand bzw. der Schaden nur subjektiv einzuschätzen ist, das Gericht allerdings objektiv urteilen sollte, andererseits weil der Artikel durch den Wortlaut ïnsbesondere den Glauben an Gott“monotheistische Religionen gegenüber anderen Religionen besser schützt. Beschneidung aus religiösen Gründen ist als strafbare Körperverletzung zu werten. Das Recht von Unmündigen auf körperliche Unversehrtheit wiegt schwerer als das Recht der Eltern auf freie Erziehung und freie Religionsausübung. Eingriffe, insbesondere Verstümmelungen an Kindern und unmündigen Jugendlichen lassen sich nur durch eine medizinische Notwendigkeit, nicht aber durch Religion, Weltanschauungen oder Mode rechtfertigen. Die öffentlichen Institutionen verhalten sich religionsneutral und unterlassen die Verwendung von religiöser Symbolik. Die öffentlichen Institution wie Schulen, Krankenhäuser und … Positionspapier Laizismus weiterlesen
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