Zusammenfassung Die Angst vor internationalem Terrorismus lässt Sicherheit vor Freiheit als wichtigstes Gut erscheinen – und viele fälschlicherweise in der Verteidigung der Freiheit verstummen. Ein Wildwuchs von Kameras und eine willkürliche Ausweitung von Überwachung beschneidet unser Grundrecht auf Privatsphäre, ist aber kaum zielführend. Massnahmen zur Erhöhung der öfentlichen Sicherheit müssen aufgrund von Statistiken und Fakten ergrifen werden. Überwachung muss sparsam und zielgerichtet eingesetzt werden und darf die Freiheit von uns allem nicht nur um des Aktionismus Willens einschränken. Menschliche Präsenz ist wann immer möglich einer Kamera vorzuziehen. Überwachung und Datenbanken können keine Taten verhindern! Forderungen Die Organe der repressiven und präventiven Überwachung müssen institutionell getrennt sein. Der Datenaustausch zwischen den Organen der Prävention und Repression ist strikt zu reglementieren. Repressive Überwachung bedarf eines hohen Masses an rechtsstaatlicher Kontrolle. Strikte Regeln müssen eingehalten und kontrolliert werden. Die Privatsphäre ist grundsätzlich ein schutzwürdiges Gut und der Sicherheit gleich zu stellen. Einleitung «They who can give up essential liberty to obtain a little temporary safety, deserve neither liberty nor safety.» – Benjamin Franklin Durch den überwältigenden Erfolg des Internets und die fortwährende Weiterentwicklung unserer Technologien werden die bewährte Ordnung, das politische System und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit gleichermassen auf den Prüfstand gestellt. So vielfältig die neuen Möglichkeiten sind, so verlockend ist es auch, sie für fragwürdige Zwecke einzusetzen. Besonders gefährlich ist das Verlangen nach mehr Überwachung, die heute in noch nie da gewesenem Umfang möglich ist. Das Streben nach Sicherheit lässt vergessen, wofür unsere Vorfahren einst gekämpft haben. Die Freiheit ist unser wichtigstes Gut. Sie muss sorgfältig und umsichtig behandelt werden! Allgemeines zur Überwachung und Datenerhebung Grundprinzipien des Datenschutzes und der Privatsphäre Artikel 4 des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) defniert die Grundsätze nach denen Personendaten bearbeitet werden dürfen und geht unter anderem auf eine Konvention des Europarates zurück. Der Schutz der Privatsphäre ist in Artikel 13 der Schweizer Bundesverfassung folgendermassen vorgeschrieben: Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Die 3 Grundprinzipien, nach denen Personendaten überhaupt erhoben und verarbeitet werden dürfen, sind namentlich die Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit, und Zweckbindung. Unabhängig von weitergehenden Problemen, die sich durch Überwachungsmöglichkeiten ergeben können, müssen diese Prinzipien immer angewandt werden, um die Gefahr einer Überwachungsgesellschaft abzuwenden. Relevante Bundesgesetze Es gibt verschiedene Bundesgesetze, die Überwachung regeln. Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Dieses Gesetz ist seit dem 21. März 1997 in Kraft. Sein Zweck ist die «Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie der Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.» Es geht um vorbeugende Massnahmen, «um frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.» Die Legitimierung der umstrittenen Hooligandatenbank «HOOGAN» ist Bestandteil dieses Gesetzes. Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit II (BWIS II) BWIS II (im Entwurfstatus) soll dem Nachrichtendienst des Bundes (Geheimdienst) weitreichende Möglichkeiten an verdachtsunabhängiger Überwachung geben. Wir lehnen diese Vorlage ab – Überwachung muss einer demokratisch legitimierten Kontrolle unterliegen und darf … Positionspapier Überwachung weiterlesen
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