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  • Jan.

    9.
  • Statuten

    Die folgenden Statuten wurden von der Piratenversammlung am 5. Dezember 2009 in Bern verabschiedet und in Kraft gesetzt.


    Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen


    Art. 1 Name und Sitz

    1. Unter dem Namen «Piratenpartei Schweiz», «Parti Pirate Suisse», «Partito Pirata
      Svizzera», «Partida da Pirats Svizra», auch PPS abgekürzt, besteht ein Verein im
      Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Vallorbe VD.


    Art. 2 Zweck

    1. Die PPS hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten
      und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung Einfluss zu nehmen. Die
      Ziele der PPS umfassen insbesondere:

      1. den freien Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern;
      2. den Schutz der Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der
        Bevölkerung zu stärken;
      3. die Bekämpfung von Medienverboten und Zensur;
      4. einen transparenten Staat zu fördern;
      5. die Einschränkung von schädlichen Monopolen;
      6. die Stärkung der Menschenrechte.
    2. Die PPS will die Volksbildung in diesen Bereichen und die Teilnahme am
      demokratischen, politischen Prozess fördern.


    Kapitel 2: Mitgliedschaft


    Art. 3 Arten von Mitgliedschaft

    1. Mitglieder der PPS sind:

      1. natürliche Personen, die sich als Piraten bezeichnen;
      2. juristische Personen, die als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.


    Art. 4 Ein- und Austritt

    1. Pirat bei der PPS kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie
      die Statuten der PPS anerkennen.
    2. Mitgliedsorganisation bei der PPS kann jede juristische Person werden, dessen
      Vereinsgrundsätze den Zwecken der PPS nicht widersprechen.
    3. Eintritts- und Austrittsgesuche können eingereicht werden durch:

      1. Brief;
      2. Webformular;
      3. E-Mail;
    4. Für die Aufnahme der Mitglieder und Mitgliedsorganisationen ist der Vorstand
      verantwortlich.
    5. Der Eintritt ist rechtskräftig mit dem Eingang des ersten Mitgliederbeitrages.
    6. Das Nicht-Bezahlen des Mitgliederbeitrags wird als Austritt angesehen.


    Art. 5 Ausschluss

    1. Der Ausschluss aus der PPS erfolgt bei krasser Missachtung der Vereinsgrundsätze
      auf Antrag des Vorstandes. Der Ausschluss muss an der Piratenversammlung für einen
      Piraten mit einem zweidrittel Mehr und für eine Mitgliedsorganisation mit
      absolutem Mehr beschlossen werden.
    2. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das
      Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
    3. Ausgeschlossene Mitglieder können nur mit Mehrheitsbeschluss der
      Piratenversammlung wieder Mitglieder werden.


    Art. 6 Allgemeine Pflichten

    1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der PPS einzustehen.
    2. Jedes Mitglied muss zur Finanzierung der PPS einen jährlichen Mitgliederbeitrag
      entrichten.
    3. Mitglieder begegnen sich im Geiste der Kameradschaft.


    Kapitel 3: Organisation


    Art. 7 Organe

    1. Die Organe der PPS sind:

      1. Piratenversammlung (PV);
      2. Vorstand;
      3. Geschäftsprüfungskommission (GPK);
      4. Abstimmungskontrollorgan;
      5. Arbeitsgruppen.


    Art. 8 Piratenversammlung

    1. Die Piratenversammlung (PV) bildet das oberste Organ des Vereins.
    2. Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des
      Vereinsjahres statt.
    3. Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen
      werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
    4. Die Piratenversammlung ist zuständig für:

      1. Genehmigung der Versammlungsordnung und Abstimmungsordnung;
      2. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
      3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
      4. Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
      5. Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
      6. die Absetzung des Vorstands, der Geschäftsprüfungskommission und der
        Abstimmungsbeauftragten durch eine Zweidrittelmehrheit;
      7. Wahl des Vorstandes;
      8. Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
      9. Wahl der Abstimmungsbeauftragten;
      10. Statutenänderungen;
      11. Ausschluss und Mutationen von Mitgliedern;
      12. Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
    5. Die Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder
      Briefpost angekündigt werden.
    6. Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In
      diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt
      wurden.


    Art. 9 Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich aus fünf Piraten zusammen. Er besteht aus:

      1. Präsidenten;
      2. Vizepräsidenten;
      3. Aktuar;
      4. Schatzmeister;
      5. Koordinator.
    2. An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste
      Vereinsjahr gewählt.
    3. Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die
      Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
    4. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:

      1. die Leitung der PPS und die Wahrung der Parteiinteressen;
      2. die Ausführung der Beschlüsse der Piratenversammlung;
      3. Erfüllung der speziellen Aufgaben gemäss Pflichtenheft;
      4. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch
        Statuten oder Pflichtenheft anderen Organen zugeschrieben sind.
    5. Die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Statuten und Pflichtenheft ermächtigen den
      Vorstand zu den entsprechenden Mitteln.


    Art. 10 Geschäftsprüfungskommission

    1. Die Geschäftsprüfungskommission ist das Kontrollorgan und interne Revisionsstelle
      des Vereins. Sie überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und erhält dazu
      Einsicht in alle Protokolle und in die Buchführung.
    2. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Piraten. Sie Dürfen nicht
      Mitglieder des Vorstands sein.
    3. Die Geschäftsprüfungskommission kann jederzeit Bericht erstatten. Eine jährliche
      Berichterstattung an der ordentlichen Piratenversammlung ist obligatorisch.
    4. Der Amtsantritt erfolgt sofort mit dem Ende der Piratenversammlung. Die Amtsdauer
      der Geschäftsprüfungskommission beträgt 2 Jahre. Wiederwählbarkeit ist gegeben.


    Art. 11 Abstimmungskontrollorgan

    1. Das Abstimmungskontrollorgan ist zuständig für den ordnungsgemässen Ablauf von
      Abstimmungen und Wahlen und erlässt dazu eine Abstimmungsordnung, die durch die
      Piratenversammlung zu genehmigen ist.
    2. Das Abstimmungskontrollorgan besteht aus fünf Piraten, das sich wie folgt
      zusammensetzt:

      1. Präsident (Stellvertreter: Vizepräsident);
      2. Aktuar (Stellvertreter: Koordinator);
      3. eines der beiden GPK-Mitglieder (Stellvertreter: das andere GPK-Mitglied);
      4. zwei Abstimmungsbeauftragte der Piratenversammlung (Stellvertreter: zwei
        weitere Abstimmungsbeauftragte der Piratenversammlung).
    3. Die Abstimmungsbeauftragten der Piratenversammlung dürfen nicht Mitglieder des
      Vorstands oder der Geschäftsprüfungskommission sein.
    4. Amtsantritt und Amtsdauer für die Vorstands- und GPK-Mitglieder im
      Abstimmungskontrollorgan ist identisch mit deren primärem Amt. Die GPK-Mitglieder
      im Abstimmungskontrollorgan wechseln sich nach 1 Amtsjahr Einsitz ab, wobei die
      Übergabe auf Beendigung der ordentlichen Piratenversammlung fällt. Die
      Abstimmungsbeauftragten treten ihr Amt sofort mit dem Ende Piratenversammlung an
      und haben eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwählbarkeit von
      Abstimmungsbeauftragten ist gegeben.


    Art. 12 Arbeitsgruppen

    1. Die Piratenversammlung oder der Vorstand kann Arbeitsgruppen (AG) kreieren und
      besetzen.
    2. Die Pflichten und Kompetenzen der Arbeitsgruppen sind in deren Pflichtenheft
      geregelt. Sie werden durch das Organ vorgegeben, welches sie gründet. Dabei kann
      das entsprechende Organ einer Arbeitsgruppe keine weiterreichenden Kompetenzen
      einräumen als ihm selbst zusteht.
    3. Im Pflichtenheft einer Arbeitsgruppe müssen folgende Angaben zwingend geregelt
      sein:

      1. Bestimmung wer Mitglied der Arbeitsgruppe werden kann;
      2. Regelung wie die Leitung der Arbeitsgruppe bestimmt wird;
      3. Zweck der Arbeitsgruppe;
      4. Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppe.
    4. Beim Vorstand oder der Piratenversammlung kann eine Arbeitsgruppe beantragt
      werden. Mit einem Antrag zusammen muss ein Pflichtenheft eingereicht werden.
    5. Änderungen am Pflichtenheft müssen durch das einberufende Organ bestätigt werden.
      Der Vorstand kann jedoch das Pflichtenheft einer Arbeitsgruppe provisorisch
      ändern, die von der Piratenversammlung eingesetzt wurde, wenn damit die
      Handlungsfähig zu erhalten ist. Diese Änderung muss an der nächsten
      Piratenversammlung bestätigt werden. Die Meinung der Mitglieder der Arbeitsgruppe
      ist zu berücksichtigen.
    6. Die Auflösung einer Arbeitsgruppe kann nur durch das einberufende Organ oder die
      Piratenversammlung getätigt werden. Alternativ können bei der Erstellung der
      Arbeitsgruppen im Pflichtenheft Kriterien festgehalten werden, die zur
      automatischen Auflösung führen.


    Kapitel 4: Verfahrensordnung


    Art. 13 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten

    1. Die Beschlussfassung der PPS besteht aus Diskussion und Abstimmung.
    2. Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und
      Stimmrecht, wovon nur der Vorsitzende während der Piratenversammlung ausgenommen
      ist. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
    3. Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten.
    4. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip. Wird ein
      absolutes Mehr vorausgesetzt, dann werden Stimmenthaltungen zur Errechnung des
      Mehr berücksichtigt.


    Art. 14 Versammlungsordnung an der Piratenversammlung

    1. Die Piratenversammlung wird durch die Versammlungsordnung geregelt, für deren
      Ausarbeitung der Vorstand entsprechend den Vorgaben dieses Artikels verantwortlich
      ist und die zu Beginn der Piratenversammlung per absolutes Mehr anzunehmen ist.
    2. Die Beschlussfähig der Piratenversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich
      angekündigt und die Versammlungsordnung angenommen wurde.
    3. Die Piratenversammlung wird durch einen Vorsitzenden geleitet, der zuständig
      ist für:

      1. die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Versammlungsordnung;
      2. das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder;
      3. die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung;
      4. den Stichentscheid an der Piratenversammlung im Falle der
        Stimmengleichheit.
    4. Der Vorsitzende der Piratenversammlung wird vom Vorstand benannt und hat an der
      Piratenversammlung kein aktives Wahl- und Stimmrecht.
    5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem
      Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
    6. Vorstandsmitglieder werden pro Funktion mit absolutem Mehr gewählt. Kann kein
      Kandidat in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein
      weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen Kandidaten zugelassen sind und
      derjenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis
      ein Kandidat das absolute Mehr erreicht. Falls bei zwei Kandidaten, keiner das
      absolute Mehr erreicht, gilt im folgenden Wahlgang das einfache Mehr.
    7. Die Geschäftsprüfungskommission wird per Listenwahl mit einfachem Mehr gewählt.
    8. Die Abstimmungsbeauftragten der Piratenversammlung werden per Listenwahl mit
      einfachem Mehr gewählt.
    9. Es werden an der Piratenversammlung nur Anträge behandelt, die folgende
      Bedingungen erfüllen:

      1. formale Korrektheit gemäss Versammlungsordnung;
      2. Einreichung an den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung;
      3. Versendung an alle Mitglieder mindestens 5 Tage vor der Piratenversammlung
        per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand.
    10. Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der
      Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer
      Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.


    Art. 15 Urabstimmung

    1. Eine Urabstimmung wird durch die Abstimmungsordnung geregelt, die durch das
      Abstimmungskontrollorgan entsprechend den Vorgaben dieses Artikels zu erarbeiten
      ist und von der Piratenversammlung per absolutem Mehr genehmigt werden muss.
    2. Durchgeführt wird eine Urabstimmung vom Vorstand und das Abstimmungskontrollorgan
      wacht über die ordnungsgemässe Durchführung.
    3. Per Urabstimmung werden alle Entscheidungen gefällt, die nicht der
      Piratenversammlung vorbehalten sind, was insbesondere folgende Beschlüsse
      umfasst:

      1. Verabschiedung oder Änderung des Parteiprogramms;
      2. Parolenfassung für nationale Abstimmungen;
      3. vom Vorstand beantragte Konsultativabstimmungen;
    4. Alle Piraten haben Stimmrecht an der Urabstimmung.
    5. Eine Urabstimmung ist Beschlussfähig, wenn sie ordentlich angekündigt wurde und
      mindestens ein Zehntel aller Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
    6. Jede Urabstimmung ist mindestens eine Woche vor deren Beginn im Parteiorgan und
      per Brief oder E-Mail anzukündigen. Die Ankündigung umfasst mindestens den
      Wortlaut aller Anträge sowie die Art der Abstimmung, Zeitpunkt und
      Abstimmungsfristen.
    7. Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
    8. Anträge für eine Urabstimmung werden beim Vorstand eingereicht, der diese
      umgehend zur öffentlichen Diskussion stellt.
    9. Die Urabstimmung ist kryptographisch gesichert durchzuführen. Besonders die
      Korrektheit der Abstimmung und das Stimmgeheimnis ist zu gewährleisten.
    10. Das Ergebnis der Urabstimmung muss jederzeit nachprüfbar sein.


    Art. 16 Schlichtungsverfahren

    1. Das Schlichtungsverfahren dient der aussergerichtlichen Beilegung von
      Streitfällen innerhalb der Piratenpartei, wozu im Bedarfsfall eine
      Schlichtungsstelle aus drei Schlichtern gebildet wird, die nur für den konkreten
      Streitfall zuständig ist.
    2. Das Schlichtungsverfahren ist nur für Streitfälle anwendbar, die nicht durch den
      Beschluss einer allgemeinen Regelung eines Parteiorgans gelöst werden können.
      Besonders bei Streit über die Auslegung von Statuten oder Regelungen in Bezug auf
      konkrete Sachverhalte kann das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
    3. Das Schlichtungsverfahren wird durch eine schriftliche Benachrichtigung des
      Vorstands eingeleitet, wobei der Streitpunkt dazulegen und ein unbeteiligter Pirat
      als erster Schlichter zu nennen ist. Der Vorstand fordert die Gegenpartei zu einer
      Stellungnahme und der Nennung eines weiteren unbeteiligten Piraten als zweiten
      Schlichters auf. Sollte die Gegenpartei dieser Aufforderung innerhalb nützlicher
      Frist nicht nachkommen oder gibt es keine Gegenpartei, dann übernimmt der Vorstand
      diese Aufgabe. Beide Schlichter einigen sich auf einen weiteren unbeteiligten
      Piraten als dritten Schlichter.
    4. Nach Abklärung der Zuständigkeit hört die Schlichtungsstelle beide Streitparteien
      an und fällt eine Entscheidung, die den Streitparteien und dem Vorstand
      gleichzeitig zur Kenntnis zu bringen ist.
    5. Die Entscheide des Schlichtungsverfahrens sind parteiintern bindend und
      endgültig.


    Kapitel 5: Finanzen


    Art. 17 Finanzierung

    1. Die PPS finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.
      Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.
    2. Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz
      veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

      1. die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.- pro Vereinsjahr;
      2. die Spende stammt von einer justischen Person.


    Art. 18 Mitgliederbeiträge

    1. Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 48.-. Piraten in Ausbildung
      entrichten einen ermässigten Mitgliederbeitrag von CHF 24.-.
    2. Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Rechnungsjahres bezahlt.
    3. Bei Eintritten während der zweiten Vereinsjahreshälfte wird dem Mitglied für das
      Beitrittsjahr nur die Hälfte des Mitgliederbeitrages verrechnet.


    Art. 19 Haftung

    1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


    Kapitel 6: Schlussbestimmungen


    Art. 20 Publikationsorgan

    1. Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «piraten-partei.ch»/
      «partipirate.ch»/ «parti-pirate.ch».


    Art. 21 Auflösung der Partei

    1. Für die Auflösung der Piratenpartei Schweiz, ist die Zweidrittelmehrheit eines
      20% Quorums sämtlicher Piraten erforderlich.
    2. Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren,
      unter den bis dahin verbliebenen Piraten gleichmässig verteilt.


    Art. 22 Vereinsjahr

    1. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
    2. Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
    3. Erstmalig dauert das Vereinsjahr vom 12. Juli 2009 bis zum 31. März 2010.

    Diese Statuten wurden an der Piratenversammlung in Bern vom 5. Dezember 2009
    verabschiedet.

    Der Vorsitzende

    Der Protokollführer